Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wer auch etwas für sich selbst tut, kann dauerhaft oder zumindest länger die Pflege zu Hause organisieren und durchführen. In dieser Zeit übernehme ich gern die Verhinderungspflege. Die Leistung der Verhinderungspflege soll und kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Mit der Verhinderungspflege können auch Alltagsbegleitungen, Gesellschaft leisten, Haushaltshilfe etc. finanziert werden.

Voraussetzungen

  • Einstufung in Pflegegrade II -X

Die Verhinderungspflege kennt laut Gesetzestext zwei Höchstgrenzen

  • Maximal 28 Tage
  • Höchstbetrag pro Jahr 1612 Euro

Wichtig: Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise (unter 8 Stunden am Tag) abgerufen, bleibt das Pflegegeld ungekürzt bestehen! Für die Finanzierung stellen Sie einmalig einen "Antrag auf stundenweise Verhinderungspflege". Diese kann ich direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Nicht abgerufenes Geld verfällt am Ende des Jahres.

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